SATZUNG
Satzung
§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Coaching und wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der beruflichen Bildung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Coachings. Coaching ist ein professionelles Begleitangebot für Menschen, die leitend oder beratend tätig sind. Es unterstützt die Reflexion und Neuorientierung des eigenen Handelns und fördert den menschlichen und beruflichen Erfolg. Coaching dient der Erreichung von Zielen, der Bearbeitung von Problemen und Sicherung von Qualität. Der Satzungszweck wird verwirklicht - durch die Ausbildung zum Coach und - durch Seminare, Arbeitstagungen und Veröffentlichungen, um die berufliche und fachliche Weiterbildung und Information der Teilnehmer und interessierten Kreise zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es ein Anliegen des Vereins, das Berufsfeld des Coachs zu definieren und im Hinblick auf aktuelle und künftige Erfordernisse weiterzuentwickeln.
1. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitglieder
1. Mitglieder können natürliche Personen, die eine dem Coaching förderliche Qualifikation oder mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich haben. Juristische Personen, die im Coaching aus- oder fortbilden und die Beratungsform Coaching fördern, können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
2. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei Ablehnung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesendenden Mitglieder die endgültige Entscheidung.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird innerhalb des 1. Quartals des laufenden Jahres fällig.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
• Ausschluss - der durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss –
• mehr als 12 Monate ausstehenden Mitgliedsbeitrag und
• Tod,
• bei juristischen Personen durch Erlöschen.
§4
Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Arbeitsgruppen
§5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ und bestimmt die Richtlinien der gemeinsamen Arbeit.
2. Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen, zu der sie durch den Vorstand vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung sowie mit dem Protokoll der letzten Mitgliederversammlung einzuladen sind.
3. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
• die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
• die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und der Arbeitsgruppenberichte
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Wahl der Arbeitsgruppenmitglieder
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Alle Anträge auf Satzungsänderung sowie auf Auflösung des Vereins müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
§6
Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung kann er eine Geschäftsführung berufen.
2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (dem/der Vorsitzenden, seiner/seinem/ ihrer/ihrem Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen). 3. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.
4. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin, die den Verein jeder/jede jeweils allein vertreten.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand fertigt über seine Sitzungen eine Niederschrift an.
§7
Arbeitsgruppen
1. Der Verein bildet Arbeitsgruppen.
2. Die Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, den Satzungszweck in geeigneter Form zu entwickeln.
§8
Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2003
Dr. Johanna Beyer
1. Vorsitzende
Andreas Lorch
Stellv. Vorsitzender



